Satzung von colibris e.v.

§ 1

NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „CoLibris - Lese- und Kulturförderverein Niederrad“. Sein Sitz ist Frankfurt am Main/Niederrad. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt einzutragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen:

 

„CoLibris – Lese- und Kulturförderverein Niederrad e.V.“

 

§ 2

ZWECK

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Hierbei werden insbesondere die Stadtteilbibliothek Niederrad und die Schulbibliotheken im Stadtteil bei ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag unterstützt. Weiterhin werden kulturelle Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene initiiert, durchgeführt und unterstützt. Dies kann in Form von Präsenz- und/oder Digitalangeboten erfolgen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

a)    Veranstaltung von Lesungen

b)    Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (als eigene Veranstaltungen oder gemeinsam mit Kooperationspartnern),

c)    Öffentlichkeitsarbeit, um die Stadtteilbücherei im Bewusstsein der Bürger zu verankern,

d)    Unterstützung der Stadtteilbibliothek bei der Durchführung von Veranstaltungen,

e)    Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Stadtteilbücherei zu interessieren,

f)     Beschaffung und Weiterleitung von Geldmitteln und Geld- und Sachspenden im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für kulturelle Veranstaltungen in der Stadtteilbibliothek oder in Niederrad sowie für die Erweiterung des Medienbestandes der Stadtteilbibliothek und der Schulbibliotheken im Stadtteil

 

2.    Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Medienbestand der Stadtteilbücherei. Er wird sich jedoch stets dafür einsetzen, dass das Leistungsangebot der Stadtteilbücherei den Bedürfnissen seiner Benutzer entspricht.

 

§ 3

Verwendung von Vereinsmitteln

 

1.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

2.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

 

3.    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Keine Person darf durch Aufwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Erleiden die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein einen Schaden, so verzichten sie auf Schadensersatz gegen den Verein. Dies gilt nicht bei Vorsatz.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in eine Mitgliedsliste erworben, die beim Vorstand geführt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)    bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod,

b)    bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person,

c)    bei Auflösung des Fördervereins.

 

2.    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

 

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

4.    Es werden keine Aufnahmegebühren und keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

 

§ 6

Aufbringung und Verwendung der Mittel

 

1.    Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:

 

a)    durch Spenden und Stiftungen,

b)    durch Einnahmen aus Veranstaltungen,

c)    durch den Ertrag eventueller Rücklagen.

d)    durch Wettbewerbe

e)    durch Kooperationen mit Unternehmen/Marken

f)     durch Fördergelder

 

2.    Die Mittel werden ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet.

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal kalenderjährlich einberufen werden. Die Einladung hat zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder Onlineveranstaltung durchgeführt werden.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

b)    Entlastung des Vorstandes inkl. Kassierer/in,

c)    Wahl des Vorstandes,

d)    Entscheidung über Satzungsänderungen,

e)    Entscheidung über Auflösung des Vereins,

f)     Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern,

g)    Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Vorstand

 

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

dem/der Ersten Vorsitzenden,

dem/der Zweiten Vorsitzenden,

dem/der Kassierer/Kassiererin,

dem/der Schriftführer/Schriftführerin und

zwei Beisitzer/inne/n.

 

2.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellen eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.

 

3.    Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

 

4.    Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

5.    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

6.    An Sitzungen des Vorstands können Mitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

7.    Die Sitzungen des Vorstands können als Präsenz- oder Online-Veranstaltung durchgeführt werden.

 

§ 10

Vertretung des Vereins

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 Abs. 1 der Satzung genannten Personen.

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 11

Arbeitsgruppen

 

1.    Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

 

2.    Der Aufgabenumfang jeder Arbeitsgruppe wird durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann sich jederzeit über die Aufgabenerledigung der Arbeitsgruppe unterrichten.

 

3.    Die Arbeitsgruppen führen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig durch.

 

4.    Der Vorstand kann eine Kindergruppe einrichten.

 

§ 12

Auflösung

 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke aufgelöst werden.

 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt der Vorstand, an welche gemeinnützige Institution das Vereinsvermögen gehen soll. Diese Institution soll Ziele und Zwecke im Geiste der in §2 festgelegten Zwecke verfolgen. Kann sich der Vorstand auf keine Institution einigen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für die Stadtteilbibliothek Niederrad zu verwenden hat.

 

§ 13

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Dies ist die endgültige Form der Satzung. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Stand: Januar 2022